Durch eine verschärfte Haftungssituation sowie die deutliche Zunahme von Schadenersatzansprüchen
ist für mittelständische Unternehmen (aber auch z.B. für Vereine) eine Absicherung ihrer
Leitungs- und Kontrollorgane gegen die Risiken einer persönlichen Haftung unerlässlich
(=Vermögensschadenhaftpflicht).
Was heute entschieden wird, kann in 5 Jahren gegen Sie verwendet werden!
Wer ist betroffen?
familiengeführte Unternehmen/Gesellschafter-Geschäftsführer genauso wie angestellte
Unternehmensleiter.
- GmbH: Geschäftsführer, Beirat
- AG: Vorstand, Aufsichtsrat
- Genossenschaft: Vorstand, Aufsichtsrat
- Vereine (Vorstand)
- GmbH & Co. KG: Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
- KG
Wie haften Sie?
- Persönlich
- Uneingeschränkt
- Gesamtschuldnerisch
- Beweislastumkehr
- Freistellungen weitgehend unmöglich
Schadenbeispiele
- Waren auf Kredit verkaufen, ohne vorher die Liquidität des Käufers zu überprüfen
- Nicht-Zahlung von Steuern und Abgaben
- Bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzpflichten verletzen
- Begleichen von bereits verjährten Forderungen
- Umgekehrt: Berechtigte Forderungen verjähren lassen
- Erwerb ungeeigneter Anlagen (z. B. EDV) aufgrund unzureichender Erkundigungen
- Herstellung von wettbewerbswidrigem Werbematerial
- Hereinfallen auf einen Anlagebetrüger aufgrund Sorglosigkeit
- Fahrlässige Nichtbefolgung behördlicher Brandschutzauflagen mit daraus resultierenden
Betriebsstillegungen
- Verlust der Gemeinnützigkeit eines Vereines aufgrund fehlerhafter "Finanzpolitik" des Vorstandes
Prämienbeispiel
äußerst günstige Prämien ( z.B. EUR 2000,-- netto p.a. bei Umsatz bis 25 Mio und
Versicherungssumme EUR 2 Mio; bei Erfüllung weniger Kriterien; einfaches Antragsverfahren)
Haftungsgrundlagen (ein Blick ins Gesetz)
§ 43 GmbHG
- Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines
ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
- Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch
für den entstandenen Schaden.
§ 93 AktG, § 34 GenG
- Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das
Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte,
auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über
vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekannt
geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.(...)
- Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des
daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist strittig, ob sie die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die
Beweislast.
Deckungssummen/Selbstbehalt
- Deckungssummen nach Bedarf und Risiko zwischen 250.000€ und 5 Mio. € möglich
- Kein Selbstbehalt (Ausnahme: Pflichtselbstbehalt nach dem VorstAG)
- Empfohlene Deckungssumme: 10 % des Jahresumsatzes bzw. in Höhe des Eigenkapitals
Umfassende Absicherung
- Ansprüche wegen Vermögensschäden durch Pflichtverletzungen versicherter Personen
- Breite Definition der versicherten Personen inkl. leitender Angestellter, Liquidatoren, etc
- Erweiterter Vermögensschadenbegriff
- Mitsicherung der gesetzlichen Beauftragten als versicherte Personen
Ausschlusskatalog
- Vorsatz (bedingter Vorsatz mitversichert)
- Bußgelder und Strafzahlungen
- Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten
Rückwärtsdeckung
- Wirklich unbegrenzte Rückwärtsdeckung, d. h. nur schon bekannte Pflichtverletzungen sind
ausgeschlossen, kein Abstellen auf "hätte kennen müssen"
- Zukaufsmöglichkeit einer unbegrenzten Rückwärtsdeckung für neue Tochterunternehmen
Exklusive Kostenbausteine
- Vorbeugende Rechtskosten
- Kosten zur Minderung und Abwehr von drohenden oder eingetretenen
Reputationsschäden Abwehrkostenzusatzlimit
Zusätzliche Besonderheiten
- Meldepflichten (abschließende Aufzählung der anzeigepflichtigen Gefahrenerhöhungen)
- Weltweiterter Vermögensschaden (Folge eines Personen- und Sachschadens)
- Verfügungsrecht der versicherten Personen
- Verzicht auf Anfechtung und Rücktritt
- Strafrechtschutzdeckung
- Automatische Mitversicherung von Tochterunternehmen ohne namentliche Nennung
- Erweiterung der vorbeugenden Rechtskosten
- Weltweite Deckung (Ausnahme: Risiken in Nordamerika, individuelle Anfrage über die Chartis S. A.)
- Eventuelle Aufrechnungen mit (vermeintlichen) Schadenersatzansprüchen sind mitversichert
- Der Versicherungsschutz wird bei einer Anzeigepflichtverletzung oder arglistigen Täuschung für
"unbeteiligte" Personen uneingeschränkt fortgeführt
- Voller Innenverhältnisschutz (kein Eigenschadenausschluss)
- Fortgeltung des Versicherungsschutzes (5 Jahre für aus Krankheits- oder Altersgründen
ausgeschiedene Versicherte Personen)
- Erweiterte Mitversicherung von Fremdmandaten, auch in Profit Organisationen
Warum D&O?
Situation früher:
- Stillschweigen, evtl. "Goldener Handschlag"
- Schlimmstenfalls Entlassung des Managers
Situation heute:
- Verschärfte Gesetze und Regelungen
- Verschärfte Rechtsprechung
- Gesteigerte Anspruchsmentalität
- Internationalisierung des Wettbewerbs
- Manager im Fokus der Öffentlichkeit
- Pflicht zur Inanspruchnahme
- "Deckung schafft Haftung"
Sie sind bereits im Besitz einer D&O Deckung?
Wir zeigen Ihnen die Fallstricke Ihres bestehenden Vertrags…, sprechen Sie mit uns.
Informationen zur Managerhaftpflicht:
Ansprechpartner: Herr Rainer Gutbrod
Tel. 07542/9303 0